Nicht nur unerheblich…
So sehr mich sinnlose und unästhetische Schmierereien auf Häuserwänden verärgern: dieses Graffito ist so intelligent, ironisch und dreist, dass ich mir bei jedem Vorbeigehen ein Schmunzeln nicht verkneifen kann.
Als Erklärung für alle Nichtjuristen, der zweite Absatz des § 303 Strafgesetzbuch:
„(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.“
Diese Norm regelt die Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung. Der zitierte Absatz, vielen bekannt als Graffiti-Paragraf, beinhaltet quasi eine gesetzliche Definition illegaler Graffiti.
Was wir sehen, ist also ein Graffiti, dass sich selbst definiert. Genial, oder?
Unter Amüsement, Recht und Ordnung